BGH, Beschluss vom 09.10.2024, Az.: VII ZR 19/24

Ein Architekt (A) und ein Bauherr (B) schlossen einen mündlichen Vertrag über den Neubau, Umbau und die Erweiterung einer Ferienwohnanlage. Es besteht Einigkeit, dass der Architektenvertrag Planungsleistungen der Leistungsphasen (LPH) 4 und 5 der HOAI umfasst. A behauptet, es seien die LPH 1-8 beauftragt worden. A trägt vor, er habe die LPH 1–4 vollständig und die LPH 5–8 teilweise, jeweils beanstandungsfrei erbracht. Ihm stünden abzüglich bereits gezahlter Beträge 259.937,89 Euro nebst Zinsen zu. B gibt an, dass er den A nur mit den LPH 4 und 5 beauftragt hatte. Die Leistungen der LPH 5 seien so unzureichend erbracht worden, dass sie nicht verwertbar gewesen seien. Erstinstanzlich hatte A keinen Erfolg. A ging in Berufung.

Ohne Erfolg! Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH abgewiesen. A konnte nicht substantiiert darlegen, dass er mit den LPH 1-8 beauftragt wurde. A forderte, B müsse vorlegen, wer mit der Verrichtung der LPH 1-3 beauftragt wurde. Diese Forderung wurde abgelehnt, da dies die Anforderungen überspanne, die vorliegend an das Bestreiten zu stellen sind. Dennoch nimmt das Gericht an, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Beauftragung des A keine andere Person mit den LPH 1–3 betraut war. Dies allein begründet jedoch keine Beauftragung. Die Vorlage von Planunterlagen durch den A, ist nur ein Indiz. Die Vertragsauslegung muss alle Umstände, insbesondere Zeugenaussagen, berücksichtigen. A hat somit keinen Anspruch auf weitere Vergütung aus dem Vertrag.