LAG Hessen, Urteil vom 22. 05. 2025, Az.: 8 Sa 1057/23
Eine Verwaltungsangestellte (A) wurde zum 1. Januar 2023 zur Abteilungsleiterin einer Stadtverwaltung ernannt. Nach fünf Monaten stellte der Arbeitgeber (B) fest, dass sie den Führungsanforderungen nicht gerecht wurde und kündigte A zunächst zum Ende der sechsmonatigen Probezeit. Auf Vorschlag von A wurde die Kündigungsfrist auf den 31. Dezember 2023 verlängert, verbunden mit der Option einer Wiedereinstellung bei positiver Entwicklung. A sah hierin eine treuwidrige Umgehung des Kündigungsschutzes und klagte auf Weiterbeschäftigung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, woraufhin A Revision einlegte.
Ohne Erfolg! Das LAG entschied, dass die verlängerte Kündigungsfrist von sechs Monaten nicht treuwidrig war. Das Gericht stellte fest, dass A die Möglichkeit einer Wiedereinstellung bei Verbesserung der Situation nicht nur akzeptiert, sondern aktiv vorgeschlagen hatte. Die verlängerte Kündigungsfrist war durch den Tarifvertrag gedeckt und diente der Gewährung einer Bewährungsfrist. Das Gericht sah hierin keinen Rechtsmissbrauch, sondern eine sachgerechte Entscheidung des B, der der A eine Chance zur Bewährung einräumen wollte.

