LAG Niedersachsen Urteil vom 27.10.2025, Az.: 4 SLa 348/25 (nicht rechtskräftig)
Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter (A) war bei einer Universität (B) auf Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Nachdem die Parteien bereits zuvor über die Wirksamkeit einer Befristung gestritten hatten, schlossen sie im gerichtlichen Verfahren einen Vergleich. Dieser sah u.a. vor, dass A erneut befristet für einen bestimmten Zeitraum weiterbeschäftigt wird. In Umsetzung des Vergleichs wurde ein entsprechender Arbeitsvertrag geschlossen. A hielt die erneute Befristung für unwirksam und erhob Klage. In den Vorinstanzen war A erfolgreich. Daraufhin legte B Berufung ein.
Ohne Erfolg! Die Befristung ist unwirksam. Zwar kann ein gerichtlicher Vergleich grundsätzlich einen sachlichen Grund für eine Befristung darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass die hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Dies war hier nicht der Fall. Insbesondere wurde der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt, was im öffentlichen Dienst zwingend erforderlich ist. Die Befristung war daher unwirksam mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristet fortbesteht.
