BVerwG, Beschluss vom 04.05.2023, Az.: 5 P 16/21
Für ihre Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreibt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) eigene Kanäle auf verschiedenen sozialen Medien. Neben dem Kommentieren von Beiträgen, können Nutzer dort auch die Leistung einzelner Beschäftigten zur Diskussion stellen. Die Beiträge der DRV sowie die dazugehörigen Nutzerkommentare werden auf den Plattformen gespeichert. Zu prüfen war, ob es beim Unterhalten der Social-Media-Kanäle der Mitbestimmung des Personalrats bedurfte, um den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Ein Mitbestimmungsrecht wurde vorinstanzlich verneint. Der Beschluss wurde vom BVerwG aufgehoben und die Sache an das zuständige OVG zurückgewiesen.
Ob ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Ausschlaggebend ist gem. § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG, ob es sich bei den Kanälen um technische Einrichtungen handelt, die dazu bestimmt sind, das Verhalten der Beschäftigten zu überwachen. Bereits das Speichern von Nutzerkommentaren kann ausreichen, um ein Überwachungsdruck bei den Beschäftigten auszulösen. Ob die Datenspeicherung auch zur Überwachung bestimmt ist, hängt von ihrer objektiven Eignung ab. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn die Beiträge über konkrete Beschäftigte handeln und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Einstellen entsprechender Nutzerkommentare besteht.