BAG, Urteil vom 24.02.2022, Az.: 6 AZR 333/21
Ein Arbeitnehmer (AN) senkte mehrfach unbefugt Einkaufspreise in der EDV, um einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Daraufhin stellte ihn der Arbeitgeber (AG) zur Rede. Bei dem Gespräch bot der AG dem AN einen Aufhebungsvertrag an. Der AN sollte den Aufhebungsvertrag mit einer Bedenkzeit von zehn Minuten unterzeichnen. Für den Fall, dass er dies ablehnt, drohte der AG mit einer fristlose Kündigung und strafrechtliche Konsequenzen. Folglich unterschrieb der AN. Eine Woche später focht der AN seine Willenserklärung zur Annahme des Aufhebungsvertrages an. Eine gegen die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das LAG hob das Urteil jedoch auf, weshalb der AN Revision einlegte.
Die Revision des AN hatte keinen Erfolg. Aus § 311 II Nr. 1 i.V.m. § 241 II BGB ergibt sich das Gebot des fairen Verhandelns. Ob ein Verstoß gegen das Gebot vorliege, müsse anhand der konkreten Umstände der Verhandlungssituation beurteilt werden. In Betracht komme hier die Androhung arbeits- und strafrechtlicher Konsequenzen bei Verweigerung der Unterzeichnung. Im konkreten Falle mangele es an der Widerrechtlichkeit der Drohung. Ein verständiger AG hätte im konkreten Fall sowohl eine außerordentliche Kündigung, als auch eine Strafanzeige in Betracht gezogen, da die Pflichtverletzung erheblich gewesen sei. Der Wirksamkeit stehe auch die mangelnde Bedenkzeit nicht entgegen. Ein AN müsse am Arbeitsplatz stets damit rechnen, mit einem Aufhebungsvertrag konfrontiert zu werden.