BGH, Urteil vom 19.01.2023, Az.: VII ZR 34/20
Ein Bauherr (B) schloss 2014 mit einem Bauunternehmer (U) einen Bauvertrag über den Ausbau einer Straßenbahnlinie. Die Parteien zogen dabei die VOB/B (2002) sowie von B gestellte besondere Vertragsbedingungen (BVB) in den Vertrag ein. Die BVB enthielten von der VOB/B abweichende Regelungen, wonach beispielsweise die Einheitspreise fest und unveränderbar waren. B und U stritten im vorliegenden Klageverfahren unter anderem darüber, ob die VOB/B als Ganze vereinbart wurde.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass es sich bei den Regelungen der VOB/B als vorformulierte Vertragsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Dies hat zur Folge, dass jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu führt, dass diese nicht als Ganzes vereinbart wird. Dies ist zudem unabhängig davon, welches Gewicht die jeweilige Abweichung hat, sodass die Inhaltskontrolle auch dann eröffnet ist, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungen von der VOB/B vorliegen.