KG, Urteil vom 18.10.2022, Az.: 7 U 41/21
Eine Erwerberin (E) und ein Bauträger (B) schlossen einen Bauträgervertrag über eine Wohnungseinheit. Nach dem Vertrag konnte E von B vor vollständiger Fertigstellung die Zustimmung zum Vollzug der Auflassung verlangen, wenn lediglich ein geringer Kaufpreis zur Zahlung offensteht und B mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug geraten ist. E hatte 6 Jahre nach Vertragsschluss 8,5 Prozent des Kaufpreises noch nicht beglichen. Unstrittig besteht ein wesentlicher Mangel aufgrund eines defekten Blockheizwerks. E begehrte die vorzeitige Eigentumsübertragung der Wohnungseinheit von B.
Das Kammergericht gab dem Begehren statt. E hat einen Anspruch auf Zustimmung zum Vollzug der Auflassung gegenüber B, da die Wohnungseinheit aufgrund des nicht funktionierenden Blockheizwerks noch nicht fertiggestellt ist. B war mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug. Die Regelung des Bauträgervertrages ist gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass jedenfalls ein offenstehender Betrag von 8,5 Prozent noch als geringer Teil des Kaufpreises im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. E konnte mithin die vorzeitige Eigentumsübertragung verlangen.