BGH, Urteil vom 17.12.2025, Az.: VIII ZR 56/25
Eine Mieterin (A) bewohnte in Berlin aufgrund eines gewerblichen Zwischenmietverhältnisses eine Wohnung. Die Nettokaltmiete betrug zunächst 670 €. Im April 2021 bot der Zwischenmieter eine Reduzierung um 15 % auf 579,50 € an. A nahm das Angebot an. Später trat der Eigentümer (B) nach § 565 BGB in das Mietverhältnis ein. A rügte einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse und verlangte Auskunft sowie Rückzahlung angeblich überzahlter Miete. Das Landgericht verurteilte B zur Auskunft. Hiergegen legte B Revision ein. Mit Erfolg!
Der BGH hat entschieden, dass die §§ 556d ff. BGB nur die Miethöhe bei Mietbeginn erfassen. Beruht die geschuldete Miete dagegen auf einer späteren einvernehmlichen Absenkung im laufenden Mietverhältnis, findet die Mietpreisbremse darauf keine Anwendung. Maßgeblich war daher nicht mehr die ursprünglich vereinbarte Miete, sondern die später wirksam reduzierte Gesamtmiete. Einen Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB konnte A deshalb nicht verlangen.
