BGH, Urteil vom 21.01.2026, Az.: VIII ZR 247/24

Ein Mieter (A) bewohnte seit 2004 eine Wohnung in München. Der damalige Alleineigentümer des Hauses teilte das Objekt nach dem Erwerb in Wohnungseigentum auf und gründete noch vor Vollzug der Teilung mit Ehefrau und zwei Kindern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (B), in die die Einheiten eingebracht werden sollten. Nach Eintragung der B als Eigentümerin kündigte diese dem A wegen Eigenbedarfs für eine Tochter des früheren Alleineigentümers. Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt, das Landgericht wies sie ab. Dagegen legte B Revision ein. Ohne Erfolg! Der BGH hat klargestellt, dass die Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1 BGB auch dann eingreift, wenn die Wohnung nach der Umwandlung auf eine Familien-GbR übertragen wird. Zwar kann sich eine GbR grundsätzlich auf den Eigenbedarf eines Gesellschafters berufen. Die Einbringung in die Familien-GbR stellt aber eine Veräußerung i.S.d. § 577a Abs. 1 BGB dar. Die Privilegierung für Familienangehörige greift hier nicht ein. Die Entscheidung verhindert damit, dass die Sperrfrist durch familieninterne Gestaltungen umgangen wird.

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