OLG Hamburg, Urteil vom 09.03.2023, Az.: 4 U 59/22
Eine Genossenschaft (G) nutzte für den Betrieb einer Kindertagesstätte die Räumlichkeiten der Vermieterin (V). Zwischen G und V wurde lediglich eine befristete Nutzungsvereinbarung beschlossen, später kam es zum Abschluss eines Mietvorvertrages. Nach zweijährigen Vertragsverhandlungen lehnte G den Vertragsentwurf erneut ab und wollte über bereits geeinigte Parameter neu verhandeln. Nachdem die Vertragsverhandlungen scheiterten, trat V vom Mietvorvertrag zurück und begehrte erfolgreich die Herausgabe der Räumlichkeiten vor dem Landgericht. G machte geltend, dass V kein Rücktrittsrecht zustand und legte Berufung ein.
Die Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. V hat einen Anspruch auf Herausgabe der Räumlichkeiten gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. V ist wirksam vom Mietvorvertrag zurückgetreten, wodurch der rechtliche Besitzgrund für G entfallen ist. Ein Rücktrittsrecht besteht, wenn infolge des Verhaltens der Gegenpartei die Vertrauensgrundlage erschüttert wird. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine Partei plötzlich sämtliche Punkte, über die man sich bereits geeinigt hatte, wieder zur Disposition stellt. Infolge der erneuten Ablehnung wurde die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien nachhaltig verletzt und berechtigte V zum Vertragsrücktritt.