VG Dresden, Urteil vom 26.10.2022, Az.: 13 K 70/21
Eine Gemeinde (G) erließ am 12.08.1996 eine Sanierungssatzung, die am 26.08.1996 auf Hinweis der Rechtsaufsichtsbehörde wegen einer möglichen Befangenheit eines Ratsmitglieds nochmal neu beschlossen wurde. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten hob G 2014 die Satzung auf. 2015 erließ G eine „Änderungssatzung“ zur Sanierungssatzung (ÄS), die rückwirkend zum 26.08.1996 in Kraft treten sollte. Aufgrund inhaltlicher Mängel der ÄS beschloss G in 2017 eine 2. Änderungssatzung, mit der die 1. ÄS geheilt werden sollte. Ein Grundstückseigentümer, der zur Ausgleichabgabe herangezogen wurde, machte unter anderem geltend, dass die 1. Änderungssatzung nicht gem. § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden konnte.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Es sei unerheblich, welche Sanierungssatzung von 1996 rechtswirksam war, denn beide wurden wirksam beschlossen und enthielten darüber den identischen Inhalt. Des Weiteren sei nicht zu beanstanden, dass die „Änderungssatzungen“ nach Erlass der Aufhebungssatzung beschlossen wurden. Insoweit sei ein rückwirkendes Inkrafttreten einer Sanierungssatzung gerade im Hinblick auf die Schaffung einer sicheren Rechtsgrundlage für die nachträgliche Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen zulässig. Das Gesetz wolle städtebauliche Satzungen vor allem nicht daran scheitern lassen, dass sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind. Deswegen war auch die 2. Änderungssatzung wirksam, auch wenn diese lediglich die 1. ÄS heilen und nicht auch die Sanierungssatzung aus 1996 ändern sollte.