VG Hannover, Urteil vom 20.02.2023, Az.: 1 A 4444/20

Eine Gemeinde (G) sanierte im Zuge der Straßenerneuerung und der Erneuerung der Hauptkanäle der Kanalisation auch die Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und Regenwasser. Hierzu fand zuvor eine Kamerabefahrung der Anschlussleitungen statt. Diese hatte ergeben, dass die Schmutz- und Regenwasserleitungen an den „Nähten“ der Rohre undichte Stellen aufweisen, sog. Muffenversätze. G ließ die Rohre sanieren und setzte gegen den Eigentümer (E) einen Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 4.408 EUR fest. Nach erfolglosem Widerspruch erhob E Klage vor dem Verwaltungsgericht. G rechtfertigte ihre Forderung unter anderem damit, dass eine durch die Leckagen unzutreffende hydraulische Berechnung mit Blick auf den Hochwasserschutz nicht hinzunehmen sei.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Festsetzung der Kosten für die Sanierung der Schmutzwasserleitung war rechtmäßig, da die schadlose Beseitigung des Schmutzwassers beeinträchtigt war. Bezüglich des Regenwasserkanals ist die Kostenfestsetzung zu beanstanden. Aus den geringfügigen Undichtigkeiten an den Nahtstellen kann kein Schluss auf die gesamte Erneuerungsbedürftigkeit des Kanals gezogen werden. Selbst bei starkem Regen ist davon auszugehen, dass das Niederschlagswasser schadlos versickert. Insofern ist nicht die gleiche Dichtigkeit wie bei Schmutzwasserkanälen zu fordern. Es muss kein hermetisch dichtes Regenwassernetz gewährleistet werden. Die Versickerung unbelasteten Niederschlagswassers ist vielmehr mit dessen Einleitung in ein Gewässer rechtlich gleichwertig, vgl. § 55 Abs. 2 WHG.