BGH, Beschluss vom 26.01.2023, Az.: V ZB 37/21
Mit Bescheid vom 21.08.2009 setzte der Trink- und Abwasserzweckverband (ZV) gegenüber dem Eigentümer (E) einen Entwässerungsbeitrag i. H. v. 4.390 EUR fest. Die dem Bescheid zugrundeliegende Beitragssatzung wurde 2016 vom Thüringer Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt. Anschließend erließ der ZV eine Beitragssatzung, die rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft trat. Da E der Beitragsforderung nicht nachkam, beantragte der ZV am 05.01.2021 die Zwangsversteigerung sowie den Beitritt in die Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, wonach Ansprüche auf die Entrichtung der öffentlichen Last für die letzten vier Jahre bestehen. Die Vorinstanzen ordneten die Zwangsversteigerung an, lehnten jedoch den Beitritt zur Rangklasse ab.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des ZV hatte keinen Erfolg. Sofern ein zunächst rechtswidriger Bescheid durch eine rückwirkende Satzung geheilt wird, tritt auch die für die Ermittlung der Frist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG maßgebliche Fälligkeit rückwirkend ein. Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung und damit auch für die sachlichen Beitragspflicht konnten erstmals durch die Neufassung der Satzung entstehen. Zwar handelt es sich bei der Forderung um die Entrichtung einer öffentlichen Last i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Jedoch war der mit Bescheid vom 21.08.2009 geltend gemachte Anspruch drei Monate später fällig, sodass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2021 die Forderung bereits länger als vier Jahre rückständig war.