OVG Bautzen, Urteil vom 23.11.2022, Az.: 5 A 249/18

Eine Grundstücksbesitzerin (G) wandte sich gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2010 bis 2014 in Höhe von 18.692 EUR durch die Stadt (S). In der Abwassergebührensatzung war geregelt, dass Gebührenschuldner Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, sonst zur baulichen Nutzung dinglich Berechtigte sowie Grundstücksbesitzer, sofern kein dinglicher Berechtigter leistungsfähig ist, sein können. Da vorliegend der Eigentümer nicht leistungsfähig war, nahm S die G in Anspruch. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Festsetzung erhob G Klage. Die Vorinstanz gab der Klage statt. Hiergegen richtete sich die Berufung der S.

Die Berufung war erfolgreich. Grundsätzlich besteht eine Ausfallhaftung des Besitzers nur, wenn vorrangig der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich Berechtigte nicht leistungsfähig ist. Dies ist von dem Bedürfnis einer möglichst weitgehenden Ausfallhaftung gedeckt und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Würden Besitzer hiervon ausgenommen, wäre der Anwendungsbereich ohne sachlichen Grund zu stark eingeengt. Des Weiteren fordert die Inanspruchnahme des Besitzers nicht, dass der Eigentümer zuvor erfolglos herangezogen worden sein muss. Es ist ausreichend, wenn die Leistungsunfähigkeit nachgewiesen oder aus den Umständen abgeleitet werden kann.