VG Weimar, Urteil vom 25.02.2021. Az.: 6 K 899/19

Der Insolvenzverwalter (I) der D-GmbH wandte sich gegen drei an ihn gerichtete Teilbeitragsbescheide eines Abwasser-zweckverbandes (AZV). I erhob Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass der Erlass von Beitragsbescheiden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig sei. Der AZV entgegnete, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur Forderungen unzulässig seien, die bereits vorher „begründet“ waren. Vorliegend handelt es sich aber um Beitragsforderungen (sog. Masseverbindlichkeiten), die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ wurden. Die sachliche Beitragspflicht entstand mit der Bauabnahme und die persönliche Beitragspflicht mit Bekanntgabe der Bescheide an I, folglich erst nach Insolvenzeröffnung. I erhob daraufhin Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Ein Verwaltungsakt ist demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Regelmäßig richtet sich dies danach, wer als Abgabenschuldner zur Zahlung herangezogen wird (sog. Inhaltsadressat). Sofern über das Vermögen des Abgabenschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist der Bescheid dem Insolvenzverwalter als Bekanntgabeadressat bekanntzugeben. Eine Forderung ist „begründet“, wenn das Schuldverhältnis schon vor Insolvenzeröffnung bestand. Die Teilbeitragsbescheide stellen jedoch keine Insolvenzforderungen dar, da das Beitragsschuldverhältnis erst mit der Entstehung der persönlichen Beitragspflicht entstanden ist, d.h. mit Bekanntgabe an I. Hierfür spricht zudem, dass ohne Angabe des Schuldners auch keine Eintragung in die Insolvenztabelle erfolgen kann.