VG Koblenz, Urteil vom 28.02.2023, Az.: 5 K 1182/22.KO
Eine Beamtin (B) ist in einer Behörde des Landes Rheinland-Pfalz (L) tätig. B beantragte bei L die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem sog. Sabbatjahr-Modell. Dabei beabsichtigte sie, ihre Arbeitszeit von Mai 2023 bis April 2026 anzusparen, um von Mai 2026 bis April 2027 freigestellt werden zu können. L lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Freistellung der B bei einer ohnehin schon bestehenden Unterbesetzung der Behörde zu einer unzumutbaren Belastung der anderen Bediensteten führen würde. B erwiderte, dass ihre Freistellung durch eine vorausschauende Personalplanung auszugleichen ist. Sie begehrte vor dem Verwaltungsgericht (VG) die Bewilligung ihres Sabbatjahres.
Dem Begehren wurde nicht stattgegeben. L obliege ein Organisationsermessen zu entscheiden, ob eine Beurlaubung der B für die Dienststelle umsetzbar und zumutbar ist. Den Einschätzungen von L zufolge sei eine Genehmigung des Sabbatjahres nicht möglich, ohne den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb im Tätigkeitsgebiet der B zu gefährden. Mangels ausreichender Personaldeckung könne dem auch nicht entgegengewirkt werden. Zusätzlich ist L nicht dazu verpflichtet, das Personal so einzustellen, dass es den Beamten möglich ist, ihre Arbeitszeit nach ihren Wünschen zu gestalten. Die Ablehnung der Freistellung ist mithin ordnungsgemäß begründet.