AG Mainz, Urteil vom 27.03.2025, Az.: 88 C 200/24

Ein Webdesigner A, der sich auf Internetauftritte von Zahnarztpraxen spezialisiert hatte, meldete sich bei mehreren Praxen wegen vermeintlicher Datenschutzverstöße auf deren Webseiten. Parallel unterbreitete er Angebote zur Erstellung DSGVO-konformer Seiten gegen Honorar. Wenn die Praxis nicht reagierte, stellte A umfangreiche Auskunftsanfragen nach Art. 15 DSGVO, teilweise gestützt auf kostenpflichtige technische Gutachten. Diese Gutachten wurden durch seinen Bruder erstellt. Praxen, die dem Auskunftsersuchen nicht nachkamen, wurden von A verklagt. A forderte die Gutachtenkosten und Schmerzensgeld. In einem der Verfahren kam es zur streitigen Entscheidung.

Das Gericht wies die Klage ab. Es sah das Vorgehen des Klägers nicht als Wahrnehmung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte, sondern als wirtschaftlich motiviertes Vorgehen zur Kundenakquise. Der A habe nicht in erster Linie auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten abgezielt, sondern auf die Generierung von Aufträgen und die Erzielung von Erträgen durch Folgekosten. Ein solches Verhalten sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Auch wenn formal ein Anspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht werde, könne dieser bei fehlendem schutzwürdigem Interesse abgelehnt werden.