BAG, Urteil vom 16.09.2026, Az.: 4 AZR 141/25
Eine schwerbehinderte Justizangestellte (A) war beim Amtsgericht in der Serviceeinheit des Nachlassgerichts eingesetzt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan gab es dort getrennte Teams, unter anderem „Infothek, Post, Telefon“ und „Ausfertigungsdienst“. A war nur mittwochs vormittags im ersten Bereich tätig, im Übrigen im Ausfertigungsdienst. Sie verlangte Vergütung nach EG 9a TV-L und meinte, ihre gesamte Tätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BAG bestätigte dies im Wesentlichen. Die Tätigkeit in einer Serviceeinheit muss nicht zwingend ein einheitlicher Arbeitsvorgang sein. Organisiert der Arbeitgeber die Aufgaben kleinteilig und weist er sie getrennt zu, können mehrere Arbeitsvorgänge vorliegen. Für den überwiegenden Arbeitsvorgang „Ausfertigungsdienst“ hatte A schwierige Tätigkeiten nicht ausreichend dargelegt. Nur zum hilfsweise geltend gemachten Gleichbehandlungsanspruch wurde zurückverwiesen.

