BAG, Urteil vom 25.03.2026, Az.: 5 AZR 108/25

Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst beschäftigt und durfte einen Dienstwagen auch privat nutzen. Nach dem Formulararbeitsvertrag durfte die Arbeitgeberin ihn bei oder nach jeder Kündigung, gleich von welcher Seite, unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Vertragsende freistellen. Der Dienstwagenvertrag erlaubte den Widerruf der Privatnutzung, wenn der Arbeitnehmer freigestellt wird. Nachdem der Kläger selbst zum 30. November 2024 gekündigt hatte, stellte die Arbeitgeberin ihn Ende Mai 2024 frei und verlangte die Rückgabe des Wagens bis zum 30. Juni 2024. Der Kläger gab den Wagen zurück und verlangte für August bis November 2024 monatlich 510 Euro Nutzungsausfall. Das BAG hob die Verurteilung der Arbeitgeberin auf und verwies zurück. Die pauschale Freistellungsklausel war als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, weil sie das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt. Der Dienstwagenwiderruf kann bei berechtigter Freistellung aber zulässig sein. Ob hier schutzwürdige Arbeitgeberinteressen die Freistellung trugen, muss das LAG prüfen.

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