SächsOVG, Urteil vom 04.03.2025, Az.: 5 A 19/24

Ein Gebührenpflichtiger (A) wandte sich gegen seine Heranziehung zu Abwassergebühren. Streitentscheidend war insbesondere die Grundgebühr nach der Abwassergebührensatzung des Aufgabenträgers (B). Die Satzung knüpfte bei Wohnnutzung an Wohneinheiten und bei gewerblicher oder sonstiger Nutzung an umgerechnete Einheiten beziehungsweise Verbrauchsstufen an. A hielt die Regelung für gleichheitswidrig, weil hohe Wasserverbräuche bereits über die verbrauchsabhängige Gebühr erfasst würden. Das SächsOVG stellte klar, dass eine Grundgebühr verbrauchsunabhängige Vorhaltekosten abgelten darf und deshalb nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen wird. Dieser Maßstab muss sich aber an Art und Umfang der aus der Betriebsbereitschaft folgenden abrufbaren Leistung orientieren. Ein hoher Wasserverbrauch kann nicht ohne Weiteres zusätzlich eine deutlich höhere Grundgebühr rechtfertigen, wenn er bereits über die Verbrauchsgebühr abgebildet wird. Für Satzungsgeber folgt daraus: Grundgebühren dürfen typisieren und staffeln. Die Staffelung benötigt aber einen nachvollziehbaren Bezug zu den Fixkosten und zur vorzuhaltenden Höchstlastkapazität.

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