BGH, Beschluss vom 18.11.2025, Az.: VIII ZR 174/25
Die Mieter (A) bewohnten seit 2002 eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus. Die Vermieterin (B) kündigte im März 2023 umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an, mit denen das Gebäude energetisch auf den Standard eines KfW-70-EE-Wohnhauses gebracht werden sollte. B teilte Beginn und Dauer mit und kündigte eine Erhöhung der Nettokaltmiete von 661 € auf voraussichtlich 868 € an. Zu den künftigen Betriebskosten hieß es lediglich, durch die Modernisierung würden „höhere Energiekosten“ infolge von Preissteigerungen eingespart. A verweigerten die Duldung. Das Amtsgericht wies die Duldungswiderklage der B ab, weil die Modernisierung nicht ordnungsgemäß angekündigt sei. Während das Landgericht B noch Recht gab, erklärten die Parteien den Rechtsstreit im Revisionsverfahren für erledigt. Der BGH legte B die Kosten auf. Die Revision der A wäre voraussichtlich erfolgreich gewesen. Bei einer Modernisierungsankündigung müssen, wenn anschließend eine Mieterhöhung nach § 559 BGB verlangt werden soll, auch die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten angegeben werden. Fehlen diese Angaben, wird der Duldungsanspruch nicht fällig. Zudem muss eine Berufung jede selbständig tragende Begründung des erstinstanzlichen Urteils angreifen.

