BayVGH, Urteil vom 22.01.2026, Az.: 20 N 24.1004

Ein Grundstückseigentümer (A) griff die Gebührensatzung eines Wasserzweckverbands (B) im Normenkontrollverfahren an. Anlass war ein Gebührenbescheid; später trat die angegriffene Satzung zwar außer Kraft, A verfolgte aber die Feststellung ihrer Unwirksamkeit weiter. Er beanstandete insbesondere, dass B bei seiner Kalkulation einen Fehlbetrag aus einem früheren Zeitraum berücksichtigt habe, obwohl es zuvor gerade keine Gebührenvorauskalkulation gegeben hatte. Außerdem monierte A die Einbeziehung von Kosten und Erlösen aus Wasserlieferungen an einen außerhalb des Verbandsgebiets gelegenen „Wassergast“. Mit Erfolg!

Der BayVGH erklärte die Gebührensatzung für unwirksam. Führt ein Einrichtungsträger erstmals eine Gebührenvorauskalkulation durch, dürfen Unterdeckungen aus einem vorherigen Zeitraum ohne solche Kalkulation nicht nachträglich eingestellt werden. Zudem dürfen nur solche Kosten berücksichtigt werden, die der Einrichtung rechtlich und wirtschaftlich zuzurechnen sind. Wasserlieferungen an andere Aufgabenträger gehören grundsätzlich nicht zum eigenen Aufgabenbereich des liefernden Zweckverbands; Kosten aus unwirksamen mehrjährigen Wasserlieferungsverträgen dürfen deshalb nicht auf die eigenen Gebührenzahler umgelegt werden.

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