OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2026, Az.: VII-Verg 16/25

Ein öffentlicher Auftraggeber (A) plante den Ersatzneubau einer sanierungsbedürftigen Brücke an gleicher Stelle. Während der rund 30-monatigen Bauzeit sollte der Verkehr über ein Behelfsbauwerk geführt werden; vorgesehen war eine technisch anspruchsvolle Bauabwicklung mittels Querverschub. A schrieb die Leistungen als einheitlichen Auftrag aus und verzichtete auf eine Losbildung. Ein auf Rückbau- und Erdarbeiten spezialisiertes Unternehmen (B) rügte dies und leitete ein Nachprüfungsverfahren ein. Vor der Vergabekammer blieb B ohne Erfolg und verfolgte sein Begehren mit der sofortigen Beschwerde weiter. Ohne Erfolg!

Das OLG Düsseldorf hat die Gesamtvergabe gebilligt. Zwar betont der Senat erneut den Vorrang der losweisen Vergabe. Von diesem Grundsatz darf aber abgewichen werden, wenn technische oder wirtschaftliche Gründe im konkreten Auftrag selbst angelegt sind und die für eine Gesamtvergabe sprechenden Belange im Rahmen einer umfassenden Abwägung überwiegen. Gerade eine ungewöhnlich enge technische und sicherheitsrelevante Verzahnung der einzelnen Gewerke kann deshalb eine Gesamtvergabe rechtfertigen. Zugleich mahnt das Gericht eine saubere Dokumentation an: Bloß ergänzende Erläuterungen sind im Nachprüfungsverfahren zulässig, tragende neue Gründe dürfen aber nicht nachgeschoben werden.

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