BGH, Urteil vom 20.05.2026, Az.: VIII ZR 6/24
Eine Vermieterin (A) verlangte von ihren Mietern (B) Nachzahlungen aus den Betriebskostenabrechnungen 2017 und 2018. Nach Abschluss des Mietvertrages hatte A für den Gebäudekomplex einen Vertrag über technisches und infrastrukturelles Gebäudemanagement geschlossen. Ein Teil der Kosten wurde als Betriebskosten umgelegt. Außerdem rechnete A später Grundsteuer nach, nachdem geänderte Bescheide vorlagen. Das Amtsgericht gab der Klage weitgehend statt. Das Landgericht wies sie insgesamt ab, weil A vor Abschluss des Gebäudemanagementvertrages keine Vergleichsangebote eingeholt habe und die spätere Grundsteuerabrechnung verspätet sei. Dagegen legte A Revision ein. Mit Erfolg! Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot liegt nicht schon deshalb vor, weil der Vermieter vor der Beauftragung keine Vergleichsangebote eingeholt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob Leistungen zu objektiv überhöhten Preisen beauftragt wurden und ob Vergleichsangebote überhaupt zu einer Kostenersparnis geführt hätten. Zugleich hat der Senat betont, dass der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB grundsätzlich auch für Einwände wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt. Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen.

