BVerwG, Beschluss vom 26.02.2026, Az.: 9 VR 3.26

Die Bundesnetzagentur (A) plante den Ausbau einer Stromleitung im Rahmen eines länderübergreifenden Netzausbauprojekts. Teil der Vorbereitung war die Durchführung von Baugrunduntersuchungen. Die Arbeiten sollten hauptsächlich auf einem Grundstück stattfinden, das überwiegend als Pensionspferdehaltung genutzt wird. A erließ einen Bescheid, der den Eigentümer (B) auf der Grundlage von § 44 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) zur Duldung der Arbeiten verpflichtete. B wandte sich gegen die Duldungsanordnung und machte geltend, dass es an der hinreichenden Konkretisierung der Maßnahmen sowie an deren Erforderlichkeit fehle. B stellte einen Antrag auf Eilrechtsschutz.
Ohne Erfolg! Das BVerwG bestätigte die grundsätzliche Duldungspflicht nach § 44 EnWG. Eigentümer haben Vorarbeiten zu dulden, wenn diese der Vorbereitung eines konkreten Netzausbauvorhabens dienen und erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die Maßnahmen der sachgerechten Planung dienen und verhältnismäßig sind. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Vorarbeiten dürfen dabei nicht überspannt werden, da sich der genaue Untersuchungsbedarf erst im Planungsprozess ergeben kann. Gleichzeitig betonte das Gericht, dass die Eingriffe auf das notwendige Maß zu beschränken sind und den Betroffenen ein Entschädigungsanspruch zusteht.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner