OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2026, Az.: 11 Verg 5/25

Ein Auftraggeber (A) führte ein Vergabeverfahren durch, bei dem sich mehrere Unternehmen um den Zuschlag beworben hatten. Einer der unterlegenen Bieter (B) war jedoch der Auffassung, dass die Vergabeentscheidung fehlerhaft erfolgt sei. B machte geltend, das Angebot des erfolgreichen Bieters sei unwirtschaftlich und liege unter den Selbstkosten. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass bereits sein eigenes Angebot äußerst knapp kalkuliert gewesen sei und daher kein wirtschaftlich niedrigeres Angebot möglich erscheine. B berief sich dabei auf seine langjährige Branchenerfahrung. B stellte einen Nachprüfungsantrag.

Ohne Erfolg! Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. Das Gericht stellte klar, dass ein Unterkostenverdacht substantiiert dargelegt werden muss. Bloße Vermutungen oder Vergleiche mit der eigenen Kalkulation genügen nicht. Insbesondere begründet die besondere Marktkenntnis eines Unternehmers nicht den Verdacht, dass günstigere Angebote zwingend unwirtschaftlich sind. Erforderlich sind vielmehr konkrete, belastbare Indizien für eine fehlerhafte oder nicht tragfähige Kalkulation.

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