EuGH, Urteil vom 22.01.2026, Rs. C 812/24
Ein portugiesischer Auftraggeber (A) schrieb die Ablagerung von Abfällen aus. Ein Bieter (B) beabsichtigte, im Rahmen der Auftragsausführung auf die Kapazitäten seiner 100 %igen Tochtergesellschaft (C) zurückzugreifen. Ein konkurrierender Bieter (D) rügte, dass hierfür eine Nachunternehmererklärung erforderlich sei und das Angebot andernfalls auszuschließen sei. A sah dies anders und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der C als Tochtergesellschaft des B um „eigene Mittel“ handele. Die portugiesische Revisionsinstanz legte den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vor.
Der EuGH stellte klar, dass auch eine vollständig beherrschte Tochtergesellschaft ein „anderes Unternehmen“ im vergaberechtlichen Sinne ist. Die Inanspruchnahme der Kapazitäten der C unterfällt daher den Regeln zur Eignungsleihe nach Art. 63 Abs. 1 der RL 2014/24/EU. Die rechtliche Selbstständigkeit des jeweiligen Unternehmens ist entscheidend, da Auftraggeber die Zuverlässigkeit und Eignung jedes einzelnen Wirtschaftsteilnehmers prüfen müssen.

