VG Berlin, Beschluss vom 03.02.2026, Az.: I VG 1 L 49/26
Wegen anhaltender extremer Glätte erließ die Berliner Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt eine Allgemeinverfügung, mit der der Einsatz von Streusalz auf Gehwegen und Fahrbahnen vorübergehend erlaubt werden sollte. Hintergrund war ein massives Glättechaos in der Stadt. Der Landesverband des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) hielt die Verfügung für rechtswidrig und stellte beim Verwaltungsgericht Berlin einen Eilantrag. Nach Auffassung des NABU verstoße die pauschale Freigabe gegen das Berliner Straßenreinigungsgesetz, das den Einsatz von Auftaumitteln grundsätzlich untersagt.
Mit Erfolg! Das Gericht gab dem Eilantrag statt. Die Allgemeinverfügung verfüge über keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Das Straßenreinigungsgesetz sehe lediglich eng begrenzte gesetzliche Ausnahmen vom Streusalzverbot vor, nicht jedoch eine allgemeine Befreiungsmöglichkeit durch behördliche Verfügung. Zudem habe die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ausreichend begründet. Eine nachträgliche Begründung komme nicht in Betracht. Der Einsatz von Streusalz durch Privatpersonen bleibt daher weiterhin verboten.

