OLG Bamberg, Urteil vom 02.10.2025, Az.: 12 U 123/24
Eine Gemeinde (B) beauftragte einen Architekten (A) mit der Planung eines Schwimmbads. Auf Grundlage der von A erstellten Entwurfs- und Genehmigungsplanung bereitete B die Umsetzung des Projekts vor. Im weiteren Verlauf stellte sich jedoch heraus, dass das geplante Vorhaben in der vorgesehenen Form nicht genehmigungsfähig beziehungsweise praktisch nicht realisierbar war. B machte deshalb Schadensersatz geltend. B argumentierte, A habe eine Planung erstellt, die wesentliche rechtliche und tatsächliche Rahmenbedingungen nicht ausreichend berücksichtigte. Dadurch seien bereits angefallene Planungs- und Vorbereitungskosten nutzlos gewesen. B war in der Vorinstanz nicht erfolgreich. Daraufhin ging B in Berufung.
Mit Erfolg! Das Gericht stellte klar, dass Architekten verpflichtet sind, eine realisierbare Planung zu erstellen. Dazu gehört es, die maßgeblichen rechtlichen, technischen und tatsächlichen Voraussetzungen eines Projekts zu prüfen. Eine Planung, die sich später als nicht umsetzbar erweist, ist mangelhaft. Architekten dürfen keine „Luftschlösser“ planen, sondern müssen bereits in der Planungsphase sicherstellen, dass das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig und technisch umsetzbar ist. Unterbleibt diese Prüfung, kann der Bauherr Schadensersatz verlangen.
