VG Gießen, Urteil vom 13.11.2024, Az.: 6 K 2830/24

Eine Anwohnerin (A) beantragte am 27. Mai 2024 die Erteilung einer Sonderparkberechtigung für Bewohner. Das Fahrzeug war in Tschechien zugelassen, und der Fahrzeughalter war ihr Vater, ein tschechischer Staatsangehöriger. Mit E-Mail vom 28. Mai 2024 teilte die Stadt (B) der A mit, dass ihrem Antrag nicht entsprochen werden könne, da es sich um eine ausländische Zulassung handele. A dürfe nur Bewohnerparkausweise für Fahrzeuge ausstellen, die eine deutsche Zulassung haben. Daher lehnte B mit Bescheid vom 15. August 2024 den Antrag auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises ab. A legte dagegen Berufung ein.

Mit Erfolg! A hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Sonderparkberechtigung für Bewohner. Gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO ist entscheidend, dass der Antragsteller ein Anwohner ist, der das betroffene Fahrzeug nachweislich dauerhaft nutzt. A hat ihren Hauptwohnsitz im Bewohnerparkbereich. Sie ist somit zweifelsfrei Bewohnerin. Des Weiteren wird das Fahrzeug nachweislich dauerhaft von A genutzt. Hierzu legte A eine unterzeichnete Überlassungserklärung des Fahrzeughalters sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung vor. Entgegen der Auffassung von B spricht die Zulassung im Ausland nicht gegen die dauerhafte Nutzung des Fahrzeugs.