BGH, Beschluss vom 18.01.2023, Az.: VII ZR 199/21
Ein Bauherr (B) beauftragte einen Architekten (A) mit Objektplanungsleistungen für den Abbruch und den Neubau des Daches eines denkmalgeschützten Gebäudes. Der Vertrag enthielt folgende Formulierung: „Allgemein anerkannte Regeln der Technik, beschrieben durch die VOB sind Vertragsbestandteil und -grundlage“. Später kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, woraufhin B den Vertrag kündigte. Es musste gerichtlich geklärt werden, ob sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nach der VOB/B richten. Die Vorinstanz bejahte zunächst die Geltung der VOB/B.
Die VOB/B kann grundsätzlich nicht formularmäßig in einen Architekten- oder Ingenieurvertrag einbezogen werden. Im vorliegenden Fall war mit der Vertragsklausel auch nicht gemeint, dass die VOB/B für den geschlossenen Architektenvertrag gelten soll. Vielmehr lässt sich aus dem Hinweis auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik entnehmen, dass lediglich die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen der VOB/C eingehalten werden sollen, welche auch als DIN-Normen herausgegeben werden.