EuGH, Urteil vom 02.06.2022, Rs.: C-43/21
Ein Abfallentsorgungsunternehmen (A) betrieb aufgrund einer erteilten Genehmigung eine Abfalldeponie. Da die Genehmigung zum 31.12.2015 auslaufen sollte, beantragte A, das Auslaufdatum zu verschieben. Der Antrag wurde bewilligt und das Ende der Deponierung auf den 31.12.2017 verlegt. Eine Umweltvereinigung (U) und der Stadtbezirk (S), in dem sich die Deponie befand, legten Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde abgewiesen. S und U erhoben Klage. Sie sind der Auffassung, dass die Verlängerung der Genehmigung eine wesentliche Änderung der Deponie darstelle, die nach der Richtlinie über Industrieemissionen (RL 2010/15/EU) der Öffentlichkeitsbeteiligung bedürft hätte. Das nationale Gericht legte die Frage, ob eine wesentliche Änderung vorliege, dem EuGH zur Entscheidung vor.
Der EuGH führte aus, dass die Verlängerung des Betriebszeitraums ohne Änderung des genehmigten maximalen Umfangs der Anlage oder der Gesamtkapazität keine wesentliche Änderung der Deponie darstellt. Nach der Richtlinie über Industrieemissionen liegt eine wesentliche Änderung nur in der Erweiterung oder Änderung der Beschaffenheit der Anlage oder ihrer Funktionsfähigkeit vor, sofern diese erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt haben können. Des Weiteren schreibt die Richtlinie nicht vor, dass die Genehmigungen mit einer maximalen Betriebsdauer zu erteilen sind. Im Umkehrschluss kann also nicht verlangt werden, dass es bei Beantragung einer Verlängerung einer neuen Genehmigung bedarf.