AG Torgau, Beschluss vom 15.03.2022, Az.: XV 6/21

Mit notariellem Kaufvertrag veräußerte ein Eigentümer (E) seine 52.423 m2 große Landwirtschaftsfläche zu einem Kaufpreis von 350.000 EUR an eine Projekt GmbH (G). Da G kein Landwirt war, legte die Notarin den Kaufvertrag dem Landratsamt des Landkreises (L) zur Genehmigung vor. Auf den anschließenden öffentlichen Hinweis an alle Landwirte bot der Höchstbietende (B) insgesamt 135.117 EUR. Anschließend versagte L die Genehmigung mit der Begründung, dass eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden vorliege, da der Kaufpreis in einem groben Missverhältnis zum Verkehrswert in Höhe von 95.000 EUR steht. G beantragte die Genehmigung daher auf gerichtlichem Wege.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Es liege ein grobes Missverhältnis i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG vor, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert um mehr als 50 Prozent übersteigt. Dieses Missverhältnis ist bei einem Verkehrswert von 95.000 EUR und einen Kaufpreis von 350.000 EUR gegeben. Zusätzlich setzt der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG voraus, dass zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz ein Landwirt bereit ist, dass Grundstück zum Preis des Verkehrswertes zu erwerben. Dies ist mit dem Angebot des Höchstbietenden der Fall. Es ist nicht erforderlich, dass der erwerbswillige Landwirt bereit ist, den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen des Nicht-Landwirtes abzuschließen.

Hinweis: G legte gegen den Beschluss Beschwerde ein. Über die Entscheidung des Oberlandesgerichts werden wir informieren.