Thüringer Oberverwaltungsrecht, Urteil vom 11.08.2021, Az.: 1 KO 214/19

Ein Unternehmer (U) stellte beim Landkreis (L) einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines Lebensmittelmarktes, eines Drogeriemarktes und eines Textilmarktes. Er stellte die Frage zur Entscheidung, ob Lebensmittel- und Drogeriemarkt einzeln oder in Kombination mit einem Textilmarkt bauplanungsrechtlich zulässig seien. Ausgeklammert bleiben sollte die Frage der Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes. Der Antrag wurde mit Widerspruchsbescheid abgelehnt. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Daraufhin legte K Berufung ein.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. U habe keinen Anspruch auf die Erteilung eines Bauvorbescheids. Die gestellte Frage könne nicht ohne die Prüfung des Rücksichtnahmegebots beantwortet werden. Es handele sich um einen Teilaspekt, der bei der Prüfung des Einfügens nicht vorbehalten werden darf. Das Gebot der Rücksichtnahme sei Bestandteil des Einfügens (§34 I BauGB). Das bedeutet, dass sich das Vorhaben zwar nach der Art der baulichen Nutzung im vorgefundenen hält, sich gleichwohl nicht einfügt, wenn es nicht die erforderliche Rücksichtnahme aufweist.