VK Rheinland, Beschluss vom 23.07.2024, Az.: VK 28/24-B
Ein öffentlicher Auftraggeber (A) schrieb landschaftsgärtnerische Arbeiten im europaweiten Verfahren aus. Der Bieter (B) gab fristgerecht ein Angebot ab. A forderte von B eine Bonitätsauskunft, drei Referenzprojekte und eine Erklärung über das Zustandekommen des angebotenen Einheitspreises. Die darauf von B eingereichten Nachweise erachtete A als nicht ausreichend und informierte B, dass sein Angebot ausgeschlossen sei. Daraufhin schickte B am 07.06.24 um 11:59 Uhr an A per Telefax eine Rüge. Das Telefax ging trotz „OK“-Vermerk unvollständig bei A ein. Die Rügeabsicht war erkennbar, jedoch fehlten die Unterschrift und Teile der Begründung. Am 07.06.24 um 14:44 Uhr wurde dann per Telefax der Nachprüfungsantrag gestellt.
Der Nachprüfungsantrag wurde mangels rechtzeitiger Rüge zurückgewiesen. Aus der Rüge muss unmissverständlich hervorgehen, welches Verhalten gerügt wird. Ebenso müssen fernschriftliche und schriftliche Rügen unterschrieben sein. Im Übrigen durfte B bei einem Eingang am Freitag erst am Montag mit einer umfassenden Prüfung der Rüge rechnen. A war entgegen der Ansicht des B nicht zur Anzeige der fehlerhaften Übermittlung verpflichtet. B hatte in eigener Verantwortung für die Fehlerfreiheit seiner Angaben zu sorgen, trug somit das Risiko, dass die Rüge nicht bzw. nicht vollständig zugeht. Er ist dafür darlegungs- und beweispflichtig. Der „OK“-Vermerk bestätigt lediglich, dass das Telefax abgesandt wurde, jedoch nicht den korrekten Eingang.