EuGH, Beschluss vom 13.06.2024, Rs.: C-737/22

Eine öffentliche dänische Vergabestelle (VS) schrieb die Lieferung von Bibliotheksmaterialien aus. Das Zuschlagskriterium war der niedrigste Preis. Insgesamt war der Auftrag in 8 Lose aufgeteilt. Die Vergabebedingungen stellten klar, dass eine Bewerbung für Los 1 und 2 nur gemeinsam erfolgen kann. Der Bieter mit dem preiswertesten Angebot erhält Los 2. Der Bieter mit dem zweitgünstigsten Angebot erhält die Möglichkeit, seinen Preis an den des günstigsten Bieters anzupassen und so den Zuschlag für Los 1 zu erhalten. Sollte dieser ablehnen, geht das Angebot an den nächstfolgenden Bieter. Erst, wenn auch der Letztplatzierte ablehnt, erfolgt die Vergabe von Los 1 und Los 2 zusammen. Der zweitplatzierte Bieter (B) legte Beschwerde beim dänischen Beschwerdeausschuss ein.

Dieser gab B Recht. Die VS klagte gegen die Entscheidung vor einem dänischen Gericht. Das Gericht stellte fest, dass der EuGH noch nicht geklärt habe, wie Art. 18 RL 2014/24/EU auf vorliegenden Fall anzuwenden ist. Das Gericht setzte das Verfahren aus und verwies es an den EuGH. Der EuGH entschied, dass die Möglichkeit zur Nachbesserung in einem Losverfahren nicht gegen Art. 18 RL 2014/24/EU verstößt. Das Vergabeverfahren verstoße nicht gegen das Nachbehandlungsverbot, da der Bieter nur die Möglichkeit hat, den Preis an den günstigsten anzupassen. Es gibt somit keinen Verhandlungsspielraum für den Bieter. Weiterhin bestimmt sich die Reihenfolge der Bieter nach dem zuvor verbindlich abgegebenen Angebot.