VK Bund, Beschluss vom 23.07.2024, VK: 1-64/24

Ein öffentlicher Auftraggeber (A) schrieb europaweit Rohbauarbeiten aus. Bieter wurden aufgefordert, drei Referenzen einzureichen, die die Eignung für das Projekt bestätigen. Laut Ausschreibung konnten fehlende Unterlagen nach Ermessen des A nachgereicht werden. Ein Bieter (B) fügte acht Referenzen bei, von denen zwei geeignet waren. A räumte dem B die Möglichkeit ein, Referenzen nachzureichen. B kam dem nach. A schloss anschließend B vom Verfahren aus, da rechtliche Bedenken bzgl. der Korrektur bereits eingereichter Referenzen bestand und die Referenzen unzureichend waren. B rügte erfolglos, dass A die Korrektur der Referenzen ablehnte und stellte einen Nachprüfungsantrag.

Ohne Erfolg! Die Vergabekammer gab A recht. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die Korrektur bereits eingereichter, materiell unzureichender, unternehmensbezogener Unterlagen ist nicht möglich. Das „Korrigieren“ i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 EU VOB/A ist eng auszulegen. Eine Berücksichtigung nachträglich eingereichter Referenzen ist somit nicht zulässig. Korrigieren beinhaltet das Ausbessern von Schreibfehlern, Übertragungsfehlern oder das Erläutern unklarer oder widersprüchlicher Angaben. Die in der Auftragsbekanntmachung eingeräumte Möglichkeit der Nachreichung ist für den durchschnittlichen Bewerber nicht als Möglichkeit zur Korrektur mangelhafter Unterlagen zu verstehen.