OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2024, Verg 33/23
Ein öffentlicher Auftraggeber (A) schrieb einen Baustellenlogistik-Auftrag aus. Ein Zuschlagskriterium war die “Durchdringung des Projektinhaltes/Nennung eigener Lösungsansätze“. Ein Bieter (B1) war bereits als Nachunternehmer in vorherigen Projektphasen tätig. A war sich dieses Vorteils bewusst und stellte allen Bietern die Informationen zur Verfügung, die B1 zur Verfügung standen. B1 sollte schließlich den Zuschlag erhalten. B2 vertrat dazu die Ansicht, dass B1 durch seine vorherige Tätigkeit einen unfairen Wettbewerbsvorteil hatte und vom Verfahren ausgeschlossen werden sollte. Nach erfolgloser Rüge leitete B 2 ein Nachprüfungsverfahren ein.
Ohne Erfolg! Der Nachprüfungsantrag des B2 war nur teilweise begründet. Der Ausschluss eines vorbefassten Unternehmens soll nur erfolgen, wenn der Vorteil nicht anderweitig ausgeglichen werden kann. Die vom Auftraggeber erfolgte Informationsausgabe reiche allerdings nicht aus, um den Vorteil des B2 auszugleichen. Vorliegend kann der Vorteil des B1 ausgeglichen werden, indem das Zuschlagskriterium „Durchdringung des Projektinhaltes/Nennung eigener Lösungsansätze“ gestrichen wird. Dem A wurde untersagt, B1 den Zuschlag zu erteilen. Bei weiterem Interesse des A an der Vergabe des Projektes hat dieses unter geänderten Bewertungskriterien stattzufinden. Eine Teilnahme des B1 wurde somit weiterhin gestattet.