EuGH, Urteil vom 24.10.2024, Rs.: C- 513/23
Eine bulgarische Gemeinde (A) schrieb Bauarbeiten im öffentlichen Verfahren aus. Die technischen Spezifikationen beinhalteten harmonisierte Normen. Der Zusatz „oder gleichwertig“ wurde nach der Nennung von Normen weggelassen. Der Auftrag wurde durch ein bulgarisch-europäisches Entwicklungsprogramm finanziert. Die Verwaltungsbehörde des Programms (B) kürzte den förderfähigen Betrag um 25 %. A habe den nach Art. 42 der Richtlinie 2014/24/EU geforderten Zusatz ungerechtfertigt weggelassen. Dadurch wurde die Teilnahme von Interessenten eingeschränkt. A war der Meinung, dass die Regelung nicht für harmonisierte Normen gelte und erhob Klage vor dem örtlichen Verwaltungsgericht. Dieses legte dem EuGH die Frage vor, ob ein öffentlicher Auftraggeber berechtigt bzw. verpflichtet ist, eine gleichwertige Norm zu verlangen.
Der EuGH entschied, dass Art. 42 Abs.3 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 keine Ausnahme für harmonisierte Normen vorsieht. Der Zusatz „oder gleichwertig“ ist immer dann hinzuzufügen, wenn technische Spezifikationen unter der Bezugnahme auf Normen, einschließlich nationaler Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, formuliert werden. Ein Bieter kann nach Art. 42 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24 bieten, obwohl seine Leistung nicht den technischen Voraussetzungen entspricht, wenn er in seinem Angebot nachweisen kann, dass die vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen gleichermaßen entsprechen. Durch das Weglassen des Zusatzes wird die Ausschreibung dieser Regelung und der technischen Diversität des Marktes nicht gerecht