VK Bund, Beschluss von 11.01.2023, Az.: VK 1-109/22
Mit einer EU-Bekanntmachung teilte eine Auftraggeberin (AG) mit, im Rahmen eines Open House Verfahrens Verträge zur besonderen Versorgung gem. § 140 a SGV V zu schließen. Dabei wollte die AG mit allen Unternehmen, die die Eignungskriterien erfüllen, einen Vertrag schließen. Eine Unternehmerin (U) wandte sich gegen dieses Vorgehen, weil dies praktisch dazu führte, dass nur ein einziges Unternehmen am Verfahren teilnehmen konnte. U sah hierin einen versteckten öffentlichen Auftrag und stellte einen Nachprüfungsantrag.
Der Nachprüfungsantrag ist bereits unzulässig. Die Vergabekammer darf nur die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen überprüfen. Um einen öffentlichen Auftrag handelt es sich jedoch nur, wenn die Vergabestelle eine Auswahl zwischen mehreren zulässigen Angeboten treffen kann. Vorliegend will die AG jedoch keine Auswahlentscheidung treffen, sondern mit jedem geeigneten Unternehmen einen Vertrag schließen. Ein solches Vertragssystem unterliegt nicht dem Vergaberecht. Es besteht kein Risiko, dass einzelne Teilnehmer zu Lasten der anderen bevorzugt werden.