VK Bund, Beschluss vom 16.05.2025, Az.: VK 1-32/25 (nicht bestandskräftig)
Ein Auftraggeber (A) wollte Rahmenverträge zur Erstellung von Grundlagenmodellen im Verhandlungsverfahren vergeben. Zuschlagskriterium war die Nähe zum „Zielpreis“, ermittelt aus dem Median der Erstangebote. Vor der finalen Angebotsrunde teilte der A den Bietern mit, der Zielpreis betrage „10,9 Mio. Euro“. Ein Bieter (B) bot 10.903.925 Euro, vier andere Bieter jeweils 10.900.000 Euro. Der Zuschlag sollte an diese vier gehen. B rügte die unklare Preisangabe und stellte einen Nachprüfungsantrag.
Mit Erfolg! Die Angabe „10,9 Mio. Euro“ war nicht eindeutig und verletzte das Transparenzgebot nach § 97 Abs. 1 GWB. Gemäß § 17 Abs. 13 VgV muss der Auftraggeber die Gleichbehandlung aller Bieter sicherstellen; dazu gehört auch die Pflicht zur Transparenz. Ein sorgfältiger Bieter durfte den Betrag als gerundet verstehen. Auch die Anpassung des Schätzwerts im Vergabeverfahren auf 11 Mio. Euro stützte diese Annahme. Zielpreise müssen so präzise angegeben werden, dass alle Bieter sie gleich verstehen. Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel beim OLG Düsseldorf eingelegt.