VK Berlin, Beschluss vom 23.05.2025, Az.: VK B 1-16/25

Ein Auftraggeber schrieb europaweit die Organisation und Durchführung eigenständiger Fahrten mit eigenen Niederflurgelenkbussen aus. Nach der Mitteilung, dass der Bieter (B) keinen Zuschlag erhält, rügte dieser eine kartellrechtswidrige Bildung der Bietergemeinschaft, die den Zuschlag bekommen sollte. B behauptete einen Verstoß gegen § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB, allerdings ohne konkrete Tatsachen oder Indizien zu nennen, die die Behauptung stützen würden. B gab lediglich eine rechtliche Ausführung ab, dass jedes Mitglied den Auftrag auch allein ausführen könne. B stellte einen Nachprüfungsantrag.

Ohne Erfolg! Die Vergabekammer erteilte dem Nachprüfungsantrag jedoch eine klare Absage: Der Antrag wurde wegen fehlender Antragsbefugnis nicht zugelassen. Der B legt einen möglichen Vergaberechtverstoß nicht substantiiert dar. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Bildung einer Bietergemeinschaft und die Abgabe eines gemeinsamen Angebots wettbewerbswidrig sein, wenn sie den Wettbewerb verhindert, einschränkt oder verfälscht. Dabei wird jedoch nicht automatisch unterstellt, dass eine Bietergemeinschaft unzulässig ist. Die Zulässigkeit ist nur bei Aufforderung durch den Auftraggeber darzulegen.