EuGH, Urteil vom 05.06.2025, Rs. C-82/24
Ein polnisches Abwasserunternehmen (A) schrieb die Erweiterung einer Kläranlage aus. Vertraglich war eine dreijährige Garantiefrist ab Abnahme vorgesehen. Zudem enthielt der Vertrag einen Verweis auf das polnische Zivilgesetzbuch. Nach Fertigstellung 2013 traten mehrfach Defekte auf. Der Auftragnehmer (B) verweigerte 2018 eine weitere Reparatur mit der Begründung, die Garantiefrist sei abgelaufen. A klagte. Nach polnischem Recht beginnt die Garantiefrist erneut ab dem ersten Mangel. Das zuständige polnische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die analoge Anwendung der polnischen Kaufrechtsgarantie auf Bauverträge mit dem Gleichbehandlung- und Transparenzgebot vereinbar sei.
Der EuGH bestätigte diese Zweifel. Ein bloßer Verweis reiche nicht aus, um den Anforderungen an Transparenz und Gleichbehandlung gerecht zu werden. Einem durchschnittlich sachkundigen Bieter wird unter Berücksichtigung der üblichen Sorgfalt nicht ausreichend klar gemacht, dass durch Inanspruchnahme der Garantie innerhalb der ursprünglichen Frist eine neue Garantiefrist beginnt. Das polnische Gericht muss nun prüfen, ob B über die Verlängerung der Garantiefrist hinreichend informiert war. Denn an dem Unternehmen B ist eine polnische Firma beteiligt. Das Urteil macht deutlich, dass Verweise auf nationales Recht in Vergabeverträgen klar und verständlich formuliert sein müssen.