LG Osnabrück, Beschluss vom 11.09.2025, Az.: 10 O 2216/25

Ein Auftraggeber plant den Neubau eines Rathauses und schreibt zu dessen Begleitung Beratungsleistungen aus, darunter den Entwurf eines Vertrages für die Beauftragung eines Generalübernehmers. Eine Rechtsanwaltskanzlei beanstandet die Ausschreibung. Sie verlangte die Unterlassung der Ausschreibung als rechts- und wettbewerbswidrig, da von den Bietern nicht die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem RDG gefordert wurde.

Mit Erfolg! Das Landgericht gab der einstweiligen Verfügung statt. Die Zurverfügungstellung eines Vertragsentwurfs stellt eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, da hierbei geprüft wird, ob die Regelungen der Interessenlage der Beteiligten entsprechen. Dies fällt nicht unter die Ausnahme des § 5 RDG. Personen ohne Anwaltszulassung und Mitgliedschaft in einer deutschen Rechtsanwaltskammer dürfen diese Leistungen nicht anbieten. Die Aufforderung, Angebote über unerlaubte Rechtsdienstleistungen abzugeben, ist daher unzulässig, da bereits die Bewerbung eine unzulässige Rechtsdienstleistung begründet.