VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2025, Az.: 3 VK LSA 47-49/24
Ein Auftraggeber (A) schrieb Bauleistungen im Wege einer öffentlichen Ausschreibung aus. Der Bestbieter (B) wurde als präqualifiziertes Unternehmen zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert. Mit E-Mail vom 30.09.2024 sicherte B die fristgerechte Vorlage zu, wies jedoch darauf hin, dass präqualifizierte Unternehmen nicht aus formellen Gründen ausgeschlossen werden dürften. Am 02.12.2024 informierte A B über den Ausschluss seines Angebots, da dieser nur Kopien vorgelegt hatte, und über die geplante Aufhebung des Verfahrens mangels zuschlagsfähiger Angebote. B rügte sowohl den Ausschluss als auch die angekündigte Aufhebung und leitete ein Nachprüfungsverfahren ein.
Ohne Erfolg! Die Rüge gegen die angekündigte Aufhebung war unzulässig. Die Aufhebung des Verfahrens, stellt noch keinen Schaden dar. Der Ausschluss des Angebots ist als Folgefehler präkludiert, da B spätestens bei der Nachforderung der Unterlagen Kenntnis vom angeblichen Rechtsverstoß erlangt hatte. Bei der E-Mail vom 30.09.2024 handelt es sich um keine Rüge, da kein Abhilfeverlangen formuliert wurde. Der Ausschluss war daher rechtmäßig. Aus der Anmerkung von B ging nicht eindeutig hervor, dass A die Gelegenheit zur Korrektur erhalten sollte. Daher kann sich B in Bezug auf den Ausschluss nicht darauf berufen, dass die Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen vergaberechtswidrig gewesen sei.

