BGH, Beschluss vom 21.05.2025, Az.: VII ZR 142/23
Ein Generalunternehmer (B) ließ durch einen Nachunternehmer eine Deckenkonstruktion für ein Fachmarktzentrum herstellen. Nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist erhob der Besteller (A) Ansprüche gegen den Generalunternehmer (B) und berief sich auf arglistiges Verhalten. Der B wandte ein, dass die verbauten Holzspanplatten anstelle geschuldeter GKF-Brandschutzplatten bei Abnahme ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Entsprechende Mängelrechte waren damals nicht vorbehalten worden. Eine Pflicht zur aktiven Offenlegung verneinte er. A klagte auf Schadensersatz. Das LG wies die Klage ab. A ging erfolglos vor dem OLG in Berufung. Daraufhin stellte A eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Ohne Erfolg! Arglist des B lag nicht vor. A konnte keine positive Kenntnis des B der mangelhaften Umstände beweisen. Eine bloße Fahrlässigkeit genügt nicht. Auch hinsichtlich der offen sichtbaren Verwendung von Spanplatten bestand keine Offenbarungspflicht. Eine Zurechnung möglicher Arglist des Nachunternehmers an den B verneinte das Gericht. Es käme lediglich ein organisationsbedingtes Verschulden in Betracht, dessen strenge Voraussetzungen hier jedoch nicht erfüllt waren. Zudem fehlte dem A die Aktivlegitimation, da er alle vertraglichen Mängelrechte nach Weiterveräußerung abgetreten hatte.

