BGH, Urteil vom 08.05.2025, Az.: VII ZR 86/24
Ein Generalunternehmer A beauftragte einen Subunternehmer B mit der arbeitsteiligen Herstellung einer Baugrube. B ließ Querträger durch einen Nachunternehmer einbauen. Beim Einbringen der Träger kam es zum Einsturz der Baugrube, weil B entgegen den Weisungen von A zu tief ausgeschachtet hatte. Ein Mitarbeiter (M) wurde dabei schwer verletzt. Die gesetzliche Unfallversicherung des M nahm A auf rund 53.000 Euro in Anspruch. Mit Erfolg, jedenfalls vor dem LG und dem OLG. Die Gerichte sahen im Vertrag zwischen A und B einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (M) und zogen § 618 Abs. 1 BGB analog heran. Der A legte Revision ein.
Mit Erfolg! Der BGH hob das Urteil auf. Zwar könne der Rechtsgedanke des § 618 Abs. 1 BGB auch im Werkvertragsrecht zum Tragen kommen, etwa wenn der Auftraggeber dem Unternehmer Geräte bereitstellt oder konkrete Gefahrenquellen kennt. Grundsätzlich sei aber der Werkunternehmer selbst für die sichere Ausführung seiner Arbeiten verantwortlich. Anders als im Dienstvertrag sei der Auftraggeber beim Werkvertrag nicht generell verpflichtet, für gefahrfreie Arbeitsbedingungen zu sorgen. Eine generelle Übertragung der Schutzpflicht komme daher nicht in Betracht. Die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheidet vorliegend aus.