OLG Schleswig, Urteil vom 25.06.2025, Az.: 12 U 67/24

Ein Bauherr (B) nahm den mit der Betreuung von Sanierungsarbeiten beauftragten Architekten (A) wegen 2015 entdeckter Mängel in Anspruch. Die Architektenleistung war bereits 2009 konkludent abgenommen worden, die Verjährung trat 2014 ein. Erst danach traten die Beanstandungen auf, sodass B die Haftung von A aus einer sogenannten Sekundärhaftung herleiten wollte. B war in den Vorinstanzen erfolgreich. Daraufhin ging A in Berufung.

Mit Erfolg! Zwar ist ein Architekt, der mit der Bauüberwachung betraut war, auch nach Beendigung seines Auftrags verpflichtet, bei der Aufklärung von Mängelursachen mitzuwirken und eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler unverzüglich offenzulegen. Diese Sekundärhaftung gilt allerdings nur für solche Mängel, die sich bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist gezeigt haben. Im vorliegenden Fall gab es dafür keine Anhaltspunkte. A kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass die Mängel erst nach Eintritt der Verjährung entdeckt wurden.