KG Berlin, Urteil vom 24.06.2025, Az.: 21 U 156/24

Ein Käufer A verlangte von einem Bauträger B Schadensersatz i.H.v. über 200.000 Euro wegen verspäteter Fertigstellung einer Eigentumswohnung. Die Wohnung wies u.a. zwei wesentliche Mängel auf: Eine Dachterrassentreppe wurde entgegen der Baubeschreibung nicht in Sichtbeton ausgeführt und hatte nur 13 statt 16 Stufen. Um diese Mängel zu beseitigen, müsste die Wohnung vollständig freigeräumt werden. Da ein Einzug unter diesen Umständen unzumutbar wäre, blieb die Wohnung unbewohnt. A war in den Vorinstanzen erfolgreich. Daraufhin ging B in Berufung.

Mit Erfolg! B befand sich in Verzug, weil die Wohnung wegen der Mängel weder abnahmereif noch bezugsfertig war. Eine Bezugsfertigkeit setzt voraus, dass die Wohnung ohne Gefährdung dauerhaft bewohnbar ist. Wesentliche Mängel, wenn auch nur optisch, schließen das aus. Unerheblich ist, ob die Wohnung faktisch genutzt werden kann. Entscheidend ist, ob sie auf Dauer als beziehbar gilt. Bestehen bei Abruf der Bezugsfertigkeit gravierende Mängel oder ist ihre Beseitigung ungeklärt, fehlt es an der erforderlichen nachhaltigen Bezugsfertigkeit.