LG Berlin II, Urteil vom 26.06.2025, Az.: 12 O 74/22
Ein Architekt (A) wurde beauftragt, die Leistungsphasen 5 bis 9 für die Sanierung eines Museums zu erbringen. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach bei wesentlicher Bauzeitverlängerung durch vom Architekten nicht zu vertretende Umstände eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren sei. Eine Überschreitung der Bauzeit von sechs Monaten ist durch das Honorar abgegolten. Die Bauzeit sollte ursprünglich am 26.02.2021 enden. A machte für den Zeitraum vom 27.08.2021 bis 31.10.2021 einen Anspruch auf Mehraufwand in Höhe von rund 462.208 Euro geltend. Der Bauherr wandte ein, dass Schlechtleistungen des Architekten zu der Verzögerung geführt hätten. Er leistete daher lediglich Teilzahlungen i.H.v. 112.139 Euro. A klagt, bei andauernder Leistungserbringung, auf Abschlagszahlung i.H.v. 350.069 Euro.
Mit Erfolg! Das LG Berlin gab dem Architekten Recht. Die Bauzeit hatte sich ohne Verschulden von A erheblich verlängert. A konnte durch eine bauablaufbezogene Darstellung der einzelnen Behinderungen nachvollziehbar aufzeigen, wie diese die Bauzeit verlängerten. Mittels dokumentierter Arbeitszeiterfassung wies A die Mehrkosten nach. Mehrkosten, die durch die Verlängerung tatsächlich entstanden sind, wurden als erstattungsfähig anerkannt, einschließlich Personalkosten, Arbeitgeberanteil an Sozialversicherungen und Zuschlag für allgemeine Geschäftskosten. A erhielt damit die geforderten Mehrkosten.

